§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Vision für ein besseres Miteinander e.V.“.
Er soll beim Amtsgericht Böblingen in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach erfolgter Eintragung führt der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
- Der Verein verfolgt drei Hauptzwecke
- Förderung der Integration
- Förderung der Kinder- und Jugendliche
- Förderung Dialog der Religionen und Vermittlung von universellen Werten
- Förderung der Bildung, Kunst und Kultur
Die Förderung der Integration soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Integration fördernde Kooperationen mit öffentlichen/privaten Institutionen in Form von Organisation gemeinsamer Projekte.
- Kulturreisen für Interessenten organisieren und durchführen.
- Informationsveranstaltungen über öffentliche Angebote und Möglichkeiten von Teilnahme an gesellschaftlichen Miteinander.
Die Förderung der Kinder- und Jugendliche soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Beratung der Jugendlichen in Berufs- und Bildungsangelegenheiten.
- Beratung der Jugendlichen in familiären- und persönlichen Angelegenheiten.
- Exkursionen und Ausflüge für Kinder, Jugendliche organisieren und durchführen.
- Finanzielle Förderung der bedürftigen Schüler bei Erfüllung bestimmter Kriterien sowie im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
- Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen zur Prävention jugendspezifischer Gefahren.
- Die Beratung von Eltern und Erziehungsberechtigten in Erziehungsangelegenheiten von Kindern- und Jugendlichen.
Förderung Dialog der Religionen und Vermittlung von universellen Werten soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Dialog zu anderen Religionsgemeinschaften und Kulturvereinen aufbauen und pflegen.
- Aufklärung über Islamische Werte für Mitglieder oder Interessenten in Zusammenarbeit mit öffentlichen/privaten Institutionen.
- Allgemeine und wissenschaftliche Seminare, Kolloquien und Vorträge über Religion, Kunst und Kultur organisieren und durchführen.
- Praxisnahe Vermittlung von sozialen, kulturellen und universellen Werten.
- Fördern u. Organisieren Musikveranstaltungen.
Die Förderung der Bildung soll u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Es werden Beratungsveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler sowie für Eltern organisiert.
- Projektarbeiten zur Förderung der Zusammenarbeit sowie zur Unterstützung des Wissenserwerbes werden geplant und ausgeführt.
- Buchvorstellungen internationaler Literatur veranstaltet.
- Verschiedene Angebote zur Förderung von diversen Kursen organisiert.
- Kunst und Kulturausstellungen
- Kulturreisen
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Amt des Vereinsvorstands wird ehrenamtlich ausgeübt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
- Der Verein ist politisch neutral und für jedermann zugänglich.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung des Vereins anerkennen.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Fördermitglied des Vereins kann jede Rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch Geld- und Sachzuwendungen sowie unentgeltliche Dienstleistungen nach eigenem Ermessen. Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen, welche an den Vereinskursen teilnehmen, können Fördermitglieder werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins unaufgefordert seine jeweils gültigen Adressdaten mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit mindestens drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder seinen Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Er ist mit einer Frist von acht Wochen nach dieser Mitteilung wirksam. Das betroffene Mitglied kann sich innerhalb dieser Frist mit einem schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet abschließend mit mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss. Liegt ein solcher Widerspruch vor, dauert die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung fort.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
- Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
- Entgegennahme von Tätigkeits- und Finanzberichten des Vorstands
- Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedsschaft
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen verfügen ebenfalls nur über je ein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Abgegebenen gültigen Stimmen, Entscheidungen über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere bzw. außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen. Auf anstehende Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins muss mit der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen könne auch per E-Mail versandt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Teilnahme von ein Viertel der Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichenen ist.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Buchhalter. Zum erweiterten Vorstand gehören ferner die “Beisitzer”, deren Anzahl nach Erfordernis durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Diese gehören jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern
- Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks
- Entscheidung über die Mittelverwendung
- Ausführung von Beschließen der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet ggf. auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in als Besondere/n Vertreter/in zu bestellen. Der/die Geschäftsführer/in soll den Vorstand in seinen Amtsgeschäften unterstützen.
- Der Vorstand kann auch einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. Der Beirat hat die Aufgabe, in wichtigsten fachlichen Belangen zu beraten.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schüler & Studentenverein Sindelfingen-Böblingen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Gründungsdatum und erste Fassung der Satzung: 27.07.2017